Über uns Unternehmen Vision & Mission, Leitbild
ein Verbund – eine Vision – eine Mission
Ein Verbund
Seit Anfang 2012 ist der SVAR eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau. Der SVAR führt als Verbund in Herisau das Spital Herisau und das Psychiatrische Zentrum AR.
Eine Vision
Der SVAR ist die erste Wahl für Patientinnen und Patienten mit akutsomatischen und psychischen Behandlungsbedürfnissen in unserem Einzugsgebiet.
Die Kultur der Zusammenarbeit zwischen den Betrieben und Mitarbeitenden, zum Nutzen unserer Patientinnen und Patienten sowie unseren Bewohnerinnen und Bewohner, macht uns einzigartig und zum Versorger erster Wahl. Zusammen mit unseren Partnern entwickeln wir eine Gesundheitsregion.
Eine Mission
Der SVAR stellt die medizinische Grundversorgung und einen Notfalldienst rund um die Uhr in der Region sicher. Unser Leistungsangebot wird auch überregional genutzt. Der SVAR erfüllt zudem einen wichtigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsauftrag. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SVAR behandeln und betreuen Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner kompetent, umfassend und nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Dazu verpflichten wir uns
Das Wohl unserer Patientinnen und Patienten steht im Mittelpunkt.
Hohe Qualität und Wirtschaftlichkeit sichern unsere Zukunft.
Wir fördern Neuentwicklungen und haben Mut zu Veränderungen.
Wir erledigen unsere Aufgaben zielgerichtet und mit Engagement.
Durch ständiges Lernen bleiben wir auf dem neusten Wissenstand.
Leistungsauftrag
Laut Art. 52 des Gesundheitsgesetzes legt der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Leistungsauftrag des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden fest. Der Leistungsauftrag umschreibt global, welche medizinischen Leistungen durch das Akutspital in Herisau und das Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden in Herisau angeboten werden müssen und nimmt gleichzeitig die Abgrenzung zu den Zentrumsspitälern und Spezialkliniken vor. Angebote ausserhalb des Leistungsauftrages sind dann zulässig, wenn sie der Gesundheitspolitik nicht widersprechen und selbsttragend sind.